„Arisierung“
Kaufhaus J. M. Feibes, „Judenhaus“, Salzstraße 3-4
Kaufhaus Hertz, Prinzipalmarkt
Mit dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ wurden politisch missliebige und „nicht arische” Beamte teils in den Ruhestand versetzt oder ohne Bezüge entlassen:
Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums.
Vom 7. April 1933.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Zur Wiederherstellung eines nationalen Berufsbeamtentums und zur Vereinfachung der Verwaltung können Beamte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Amt entlassen werden, auch wenn die nach dem geltenden Recht hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
(2) Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten unmittelbare und mittelbare Beamte des Reichs, unmittelbare und mittelbare Beamte der Länder und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände, Beamte von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie diesen gleichgestellten Einrichtungen und Unternehmungen. Die Vorschriften finden auch Anwendung auf Bedienstete der Träger der Sozialversicherung, welche die Rechte und Pflichten der Beamten haben.
(3) Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Beamte im einstweiligen Ruhestand.
(4) Die Reichsbank und die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft werden ermächtigt, entsprechende Anordnungen zu treffen.
§ 2
(1) Beamte, die seit dem 9. November 1918 in das Beamtenverhältnis eingetreten sind, ohne die für ihre Laufbahn vorgeschriebene oder übliche Vorbildung oder sonstige Eignung zu besitzen, sind aus dem Dienste zu entlassen. Auf die Dauer von drei Monaten nach der Entlassung werden ihnen ihre bisherigen Bezüge belassen.
(2) Ein Anspruch auf Wartegeld, Ruhegeld oder Hinterbliebenenversorgung und auf Weiterführung der Amtsbezeichnung, des Titels, der Dienstkleidung und der Dienstabzeichen steht ihnen nicht zu.
(…)
§ 3
(1) Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand (§§ 8 ff.) zu versetzen; soweit es sich um Ehrenbeamte handelt, sind sie aus dem Amtsverhältnis zu entlassen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Vater oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind. Weitere Ausnahmen können der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister oder die obersten Landesbehörden für Beamte im Ausland zulassen.
§ 4
Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können aus dem Dienst entlassen werden. Auf die Dauer von drei Monaten nach der Entlassung werden ihnen ihre bisherigen Bezüge belassen. Von dieser Zeit an erhalten sie drei Viertel des Ruhegeldes (§ 8) und entsprechende Hinterbliebenenversorgung.
(…)
§ 8
Den nach §§ 3, 4 in den Ruhestand versetzten oder entlassenen Beamten wird ein Ruhegeld nicht gewährt, wenn sie nicht mindestens eine zehnjährige Dienstzeit vollendet haben; dies gilt auch in den Fällen, in denen nach den bestehenden Vorschriften der Reichs- oder Landesgesetzgebung Ruhegeld schon nach kürzerer Dienstzeit gewährt wird. §§ 36, 47 und 49 des Reichsbeamtengesetzes, das Gesetz über eine erhöhte Anrechnung der während des Krieges zurückgelegten Dienstzeit vom 4. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 825) und die entsprechenden Vorschriften der Landesgesetze bleiben unberührt.
(…)
§ 15
Auf Angestellte und Arbeiter finden die Vorschriften über Beamte sinngemäße Anwendung.
Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen.
Berlin, den 7. April 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Quelle: http://www.documentarchiv.de/ns/1933/berufsbeamtentum_vo02.html
In den Folgejahren grenzten judenfeindliche Maßnahmen und Gesetze die Freiräume der Juden immer mehr ein, z. B.:
- Sommer 1935: Die Schilder „Juden unerwünscht” an Ortseingängen, vor Geschäften und Restaurants nehmen zu
- 15.9.1935: Gesetz „zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre”
- 15.11.1938: „Juden ist der Besuch deutscher Schulen nicht gestattet”
- 24.11.1938: „Juden sind verpflichtet, die zusätzlichen Vornamen ‚Israel’ oder ‚Sarah’ vom 01.11.1939 an zu tragen”
- 09.11.1938: Pogromnacht (s. Station 18)
- Dezember 1938: Juden ist der Besuch von Bibliotheken, Museen, Sportplätzen, Freibädern und anderen öffentlichen Einrichtungen verboten.
- 30.4.1939: Der Mieterschutz für Juden wird aufgehoben.
Vorbereitung zur Zusammenlegung jüdischer Familien in „Judenhäusern“.
(Quelle: Joseph Walk (Hg.), Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat. Eine Sammlung der gesetzlichen Maßnahmen und Richtlinien – Inhalt und Bedeutung, Heidelberg, Karlsruhe 1981.)
Unterschiedlich wird die Zahl der sogenannten „Judenhäuser“ – 13 bis 15 – für Münster angegeben:
Jüdefelderstraße 14, Breul 15, Ritterstraße 42, Salzstraße 3-4, Stubengasse 4, Wolbeckerstraße 134, Meppenerstraße 27, Frie-Vendt-Straße 18, Victoriastraße 4, Hermannstraße 44, Prinz Eugen Straße 39, Brunnenstraße 15, Marks-Haindorf-Stiftung – Am Kanonengraben 4
(Quelle: Gespräch mit Frau Gisela Möllenhoff, 4. März 2014)