Förderverein der Villa ten Hompel

Eingetragener Verein zur Förderung einer Erinnerungs-, Forschungs- u. Bildungsstätte

Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.1     Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung einer Erinnerungs-, Forschungs- und Bildungsstätte in der ehemaligen Villa ten Hompel“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

1.2     Sitz des Vereins ist Münster.

1.3     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1     Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Student*innenhilfe sowie die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler*innen, Spätaussiedler*innen, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Menschen mit Behinderung sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste.

2.2     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Förderung der „Stätte des Erinnerns, der Forschung und der historisch-politischen Bildung“ in der ehemaligen Villa ten Hompel in Münster. Der Verein fördert mit seinen Mitteln die von der Stadt Münster und anderen Körperschaften unternommenen Anstrengungen zum Aufbau und Betrieb einer solchen Einrichtung und macht selbst in vielfältiger Form auf sie aufmerksam.
  • Dies erfolgt insbesondere durch

– Trägerschaft und/oder Unterstützung von Bemühungen um Erforschung und Aufarbeitung von Polizei- und Verwaltungshandeln in Westfalen und im Rheinland während der NS-Zeit einschließlich der Vorgeschichte und der Verarbeitung in der Nachkriegszeit;

– Trägerschaft und/oder Unterstützung von Maßnahmen, Projekten, Vorhaben, die in Verbindung mit der geschichtlichen Auseinandersetzung demokratische Verhaltens- und Einstellungsformen fördern; das schließt insbesondere Maßnahmen zum Abbau antisemitischer und fremdenfeindlicher Vorurteile ein;

– Förderung öffentlicher Veranstaltungen von und Information über Themen und Tätigkeiten der „Stätte des Erinnerns, der Forschung und der historisch-politischen Bildung“ in der ehemaligen Villa ten Hompel, z.B. in Form von Lesungen, musikalischen und szenischen Darstellungen, Vorträgen etc.;

– Erprobung niedrigschwelliger Bildungsangebote (Geschichtspfad etc.);

– Erstellung von Aus- und Weiterbildungskonzepten für Verwaltungsberufe, in denen die verwaltungspolitische Verstrickung in die nationalsozialistischen Unrechtstaten thematisiert und didaktisch aufbereitet werden;

– Übernahme und Erarbeitung von Ausstellungen;

– Erarbeitung und/oder Förderung und/oder Herausgabe von Publikationen, von geschichtsdidaktischen und pädagogischen Materialien u.a.;

– Förderung interkultureller und grenzüberschreitender Begegnungen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

Für den Fall der Errichtung einer geeigneten Trägerschaft (Stiftung) für die „Stätte des Erinnerns, der Forschung und der historisch-politischen Bildung“ in der ehemaligen Villa ten Hompel strebt der Verein eine Beteiligung als Stifter oder Gesellschafter an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1     Der Förderverein hat ordentliche Mitglieder, korporative Mitglieder und Ehrenmitglieder. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes Personen ernennen, die sich für die „Stätte des Erinnerns, der Forschung und der historisch-politischen Bildung“ in der ehemaligen Villa ten Hompel und die Aufarbeitung des Nationalsozialismus in Nordrhein-Westfalen besonders eingesetzt haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder mit Ausnahme der Beitragszahlung.

4.2     Mitglieder des Vereins können sein

  • jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • Firmen, Organisationen, Arbeitsgemeinschaften und Institutionen, die die Ziele des Vereins nach § 2 dieser Satzung anerkennen und fördern.

4.3      Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem*r Antragsteller*in Gründe mitzuteilen.

4.4      Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4.5      Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch Auflösung von Firmen, Organisationen, Arbeitsgemeinschaften und Institutionen, durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Ausschluss.

4.6      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zuvor ist dem Mitglied vom Vorstand innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu  äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied begründet bekanntzugeben.

4.7      Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand kündigen. Die Kündigung wird zum 31. Dezember eines Jahres wirksam und muss spätestens einen Monat zuvor dem Vorstand schriftlich zugegangen sein.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

6.1      Jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – hat in der Mitgliederversammlung nur je eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

6.2      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

6.3      Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung von 1/10 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Zweck und Gründe sind anzugeben.

6.4      Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes durch die*den Vorsitzende*n, bei Verhinderung durch die*den stellvertretende*n Vorsitzende*n in Textform einberufen. Die Einladungen sind mindestens 14 Tage vor der Sitzung an die letzte dem Verein bekannte Adresse abzuschicken. Der Einladung ist die vorgesehene Tagesordnung beizufügen.

6.5     Die Mitgliederversammlung findet als Präsenzversammlung oder aus gegebenem Anlass als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) statt. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung an die letzte dem Verein bekannte E-Mail-Adresse mitgeteilt.

6.6     Die Mitgliederversammlung wird von der*m Vorsitzenden, bei deren*dessen Verhinderung von der*m stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese*r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine*n Versammlungsleiter*in.

6.7     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

6.8     Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

a) Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes, Wahl der*s Vorsitzenden
b) Wahl von zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
e) Änderung der Satzung
f) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
g) Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern
h) die Entscheidung in allen Fragen, die der Vorstand an sie heranträgt.

6.9     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleitung den Ausschlag. Zu Satzungsänderungen, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist die Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail (oder auf anderem elektronischen Weg) mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

6.10     Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

7.1     Der Vorstand besteht aus

a) dem*r 1. Vorsitzenden
b) den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem*r Schriftführer*in
d) dem*r Schatzmeister*in

e) einem Beisitzer*in
f) und dem*r Geschäftsführer*in der „Stätte des Erinnerns, der Forschung und der historisch-politischen Bildung“ in der ehemaligen Villa ten Hompel.

7.2     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Aus dem gewählten Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einem weiteren Wahlgang eine Person für den Vorsitz des Vorstandes gewählt. Vorstand und Vorsitzende*r bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Gesamtwahl/Blockwahl des Vorstandes ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der*die Geschäftsführer*in der „Stätte des Erinnerns, der Forschung und der historisch-politischen Bildung“ in der ehemaligen Villa ten Hompel ist geborenes Mitglied des Vorstandes.

7.3     Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte, und er führt auch Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

7.4     Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der*die Vorsitzende. Beschlüsse der Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online) gefasst werden. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von dem der*m Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Vertretung

Zur Vertretung des Vereins gemäß Paragraph 26 BGB sind die*der Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich befugt.

§ 9 Haftung

Der Verein haftet mit dem Vereinsvermögen

§ 10 Auflösung des Vereins

10.1   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 (6.9) fest gelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Im Fall der Auflösung werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt.

10.2   Bei Auflösung des Vereins oder Wegfalls seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den „Bundesverband Information und Beratung für NS-Verfolgte e.V.“ in Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – und zwar im Sinne des Vereinszweckes – zu verwenden hat.

§ 11 Vollmacht

Der Vorstand wird bevollmächtigt, Satzungsänderungen, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder hinsichtlich der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, selbständig vornehmen. Er unterrichtet anschließend unverzüglich die Mitglieder über die vorgenommenen Änderungen.

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 10.11.1998 in ihrer ursprünglichen Fassung beschlossen.  Den Änderungen wurde in den Mitgliederversammlungen vom 26.11.2012, 24.11.2014, 08.11.2016 und 28.03.2022 zugestimmt.

Münster, den 10.11.1998

Änderungen:

Münster, den 26.11.2012

Münster, den 24.11.2014

Münster, den 08.11.2016

Münster, den 28.03.2022

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